
Edda Peters
Tel.: +49 (0) 221 985 78-0
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Edda Peters
Christiane Schäffer
Tel.: +49 (0) 221 985 78-0
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Christiane Schäffer

Tel.: +49 (0) 221 985 78-0
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Edda Peters
Tel.: +49 (0) 221 985 78-0
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Christiane Schäffer

Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +49 (0) 221 985 78-28
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Daniela Hammami
Marketing
Tel.: +49 (0) 221 985 78-60
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Joelina Koch
Marketing & Produktkoordination
Tel.: +49 (0) 221 985 78-68
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Daniel Schulte
Marketing & Personal
Tel.: +49 (0) 221 985 78-34
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Ragnhild Lübbe

Vertriebsmanager
Tel.: +49 (0) 221 985 78-38
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Felix Hinske
Vertriebsmanager
Tel.: +49 (0) 221 985 78-23
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Oliver Schulze
Vertriebsmanager
Tel.: +49 (0) 221 985 78-30
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Oliver Bonato
Vertriebsmanager
Tel.: +49 (0) 221 985 78-19
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Sebastian Ernst
Vertriebsmanager
Tel.: +49 (0) 221 985 78-25
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Engin Sarikan
Vertriebsmanager
Tel.: +49 (0) 221 985 78-56
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Oliver Müller
Vertriebsmanager
Tel.: +49 (0) 221 985 78-29
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Andreas Hoernel
Vertriebsmanagerin
Tel.: +49 (0) 221 985 78-51
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Heike Scheerer
Vertriebsmanager
Tel.: +49 (0) 221 985 78-58
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Stefan Ehl
Vertriebsmanager
Tel.: +49 (0) 221 985 78-47
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Thomas Schipper
Vertriebsmanager
Tel.: +49 (0) 221 985 78-33
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Stefan Jendrusch
Vertriebsmanager
Tel.: +49 (0) 221 985 78-43
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Dennis Klaes
Vertriebsmanager
Tel.: +49 (0) 221 985 78-31
Fax: +49 (0) 221 985 78-66
E-Mail: Rainer Wirtz
Nach § 101a GWB Abs. 1, Satz 1 hat der Auftraggeber die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.
Die VOL ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen. VOL/A enthält allgemeine Bestimmungen für die Vergabe der Leistung und VOL/B allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen.
Die Textform hat im Vergaberecht seit einiger Zeit die Schriftform abgelöst. Die Einführung dieses neuen Formtyps der lesbaren, unterschriftslosen Erklärung hatte die Vereinfachung der elektronischen Kommunikation im Vergabeverfahren zum Ziel. Gleichzeitig sollten damit auch Vorbehalte gegenüber der E-Vergabe abgebaut werden. Die E-Vergabe war bis zu diesem Zeitpunkt mit der Verwendung der elektronischen Signatur verknüpft, die als zu teuer, fehleranfällig, und anwenderunfreundlich galt.
Der sicher wichtigste Anwendungsfall der Textform im Vergaberecht ist die Übermittlung der Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote in Textform (§ 53 Abs. 1 VgV, § 38 Abs. 1 UVgO). Die Textform stellt hierbei nunmehr den Standard dar. Lediglich in den Ausnahmefällen, in denen die zu übermittelnden Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit stellen, kann noch die Verwendung der elektronischen Signatur vorgesehen werden (§ 53 Abs. 3 VgV, § 38 Abs. 6 UVgO).
Daneben findet sich die Textform aber auch bei der Dokumentation des Vergabeverfahrens, der Anfertigung des Vergabevermerks, der Unterrichtung der Bewerber und Bieter seitens des öffentlichen Auftraggebers über seine Entscheidungen zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung und der Zuschlagserteilung (§ 62 Abs. 2 VgV) und der Informationspflicht gegenüber den Bietern und Bewerbern im Zusammenhang mit der Aufhebung von Vergabeverfahren (§ 63 Abs. 2 VgV).
Damit stellt sich in der Praxis jetzt die Frage, wie beispielsweise ein Angebot in Textform konkret auszusehen hat.
Was ist unter Textform zu verstehen?
Eine Legaldefinition der Textform findet sich in § 126b BGB. Dort heißt es,
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das
Was sind die Voraussetzungen der Textform?
1. Lesbare Erklärung auf einem dauerhaftem Datenträger
2. Nennung der Person des Erklärenden
1. Lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger
Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Geeignete Datenträger sind danach auch elektronische Speichermedien, soweit es diese ermöglichen, die gespeicherten Daten mit Hilfe von Anwendungsprogrammen (in Schriftzeichen) lesbar zu machen und der Datenträger geeignet ist, die Erklärung dauerhaft festzuhalten (Einsele in MüKoBGB § 126b BGB Rn. 4).
Die Verkörperung der Erklärung auf einer Festplatte genügt hier ebenso wie die Speicherung auf USB-Stick, CD-ROM, DVD, Diskette oder als E-Mail, während die bloße Speicherung im Festplatten-Cache das Merkmal der Dauerhaftigkeit richtigerweise nicht erfüllt (Einsele in MüKoBGB, §126b BGB Rn 6).
2. Nennung der Person des Erklärenden
Nach dem Sinn der Formvorschriften geht es bei dieser Voraussetzung um die Erkennbarkeit derjenigen Person, der die Erklärung zugerechnet werden soll. Im Vergabeverfahren wird mittels Textform ein Angebot abgegeben. Es muss dabei erkennbar sein, wem das Angebot zuzurechnen ist. Handelt es sich hierbei um eine natürlichen Personen, ist deren Name zu nennen, bei juristischen Personen und Handelsgesellschaften der Firmenname („Firma“ im handelsrechtlichen Sinn) und die Rechtsform.
Wird das Angebot durch einen Mitarbeiter oder Vertreter des Bieters abgegeben, kann zusätzlich die Nennung dessen Namens gefordert werden. An der Benennung des konkreten Vertreters und damit der Möglichkeit, dessen Vertretungsmacht wenigstens einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, besteht seitens des öffentlichen Auftraggebers ein berechtigtes Interesse, da es im Ergebnis des Vergabeverfahrens zu Abschluss eines Vertrags kommt.
Gleichgültig ist, wo der Name des Erklärenden genannt wird. Möglich ist also eine Nennung in einer faksimilierten Unterschrift, aber etwa auch im Kopf oder Inhalt der Erklärung. Die Nennung des Erklärenden verlangt nicht notwendigerweise die Nennung seines Nachnamens; vielmehr reicht auch die Nennung eines Vor- oder Spitznamens (bzw. Pseudonym) in der Erklärung aus, sofern dadurch im konkreten Fall auf Grund der zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen die Person des Erklärenden mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar ist (Einsele in MüKoBGB, §126b BGB Rn 7). Eine handschriftliche eigenstände Unterschrift ist nicht erforderlich.
Ob die Erklärung vollständig und rechtlich bindend ist, muss auch bei der Textform muss erkennbar sein. Die Kenntlichmachung des Abschlusses der Erklärung kann auf verschiedene Weise erfolgen, etwa durch die Nennung des Namens am Textende, ein Faksimile, eine eingescannte Unterschrift, den Zusatz „Diese Erklärung ist nicht unterschrieben“, aber auch durch eine Datierung oder eine Grußform (Einsele in MüKoBGB, §126b BGB Rn 8).
Stand: Februar 2019
Verfasser: Steffen Müller
Quelle: https://www.abz-bayern.de/abz/inhalte/Aktuelles/thema-des-monats2/februar-2019-die-textform-im-vergaberecht.html#_ftnref1
Ab dem 25. Oktober 2023 sind eForms in Deutschland verpflichtend für die Veröffentlichung von EU-weiten Auftrags- und Vergabebekanntmachungen. Am 23. August 2023 wurden die deutschen Vergaberechtsregelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 angepasst, und es wurde keine Übergangsphase vorgesehen. Die Umstellung erfolgte unmittelbar am 24. auf den 25. Oktober. Diese Einführung von eForms markiert die umfangreichsten Anpassungen in EU-weiten Vergabeverfahren seit der Umsetzung der Oberschwellenreform im Jahr 2016.
eForms sind neue elektronische Standardformulare für die Veröffentlichung europäischer Auftrags- und Vergabebekanntmachungen. Technisch betrachtet bestehen eForms-Bekanntmachungen aus vom Auftraggeber ausgefüllten Datenfeldern. Mit den eForms vollzieht die Europäische Union einen Wechsel von der bisherigen Darstellung der Bekanntmachungs-Daten in Standardformularen hin zu einer rein technischen Beschreibung der zu veröffentlichenden Informationen.
Zusätzlich wurde ein neuer Übermittlungsweg für die Bekanntmachungen etabliert. Statt der direkten Kommunikation mit der TED-Schnittstelle erfolgt die Übermittlung künftig über den “Datenservice Öffentlicher Einkauf”, der aus drei technischen Komponenten besteht: Vermittlungsdienst, eSender-Hub und Bekanntmachungsservice (BKMS). Die Auftraggeber übermitteln ihre Bekanntmachungen im eForms-DE-Format über die Vergabeplattform zunächst an den Vermittlungsdienst, wo sie validiert werden. Oberschwellige Bekanntmachungen werden im Anschluss an den eSender-Hub übermittelt, der die Konvertierung vom eForms-DE-Format in das für Oberschwellenvergaben erforderliche eForms-EU-Format durchführt, bevor sie an TED weitergeleitet werden. Dies stellt die Einführung eines Vermittlungssystems mit einem nationalen eSender dar.
Die Einführung von eForms in Deutschland bedeutet eine signifikante Modernisierung und Standardisierung von EU-weiten Vergabeverfahren sowie eine Umstellung auf ein zeitgemäßes und effizientes System für die Übermittlung von Bekanntmachungen.
Für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, Rundschreiben vom 14.4.2022, Az.: 2006/000#1) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB, Rundschreiben vom 14.4.2022, Az.: BWI7-7049/2#1) Muster von Eigenerklärungen zur Vorlage durch Bewerber und Bieter zur Verfügung gestellt. Seit dem 9.4.2022 gilt wegen des unmittelbar geltenden Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ein Zuschlagsverbot für noch nicht erteilte öffentliche Aufträge im Oberschwellenbereich, die im Zusammenhang mit russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen.
Die Stoffpreisgleitklausel findet bei Bauaufträgen für Bundesbaumaßnahmen Anwendung. Sie gilt auch für die Abrechnung von Nachträgen.
Die komplette Stoffpreisgleitklausel zum Download finden Sie hier.
Eine Übersicht des Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte finden Sie hier.
Tipps zur Anwendung der Stoffpreisklausel finden Sie hier.
Vergaberecht und Vergabetraining für eVergabe-Profis
Live-Online-Zertifikatslehrgang zum/zur eVergabe-Manager/in 2.0
Die Arbeit in der öffentlichen Beschaffung ist komplex und verantwortungsvoll – und erfordert stets rechtssichere Entscheidungen in allen vergaberechtlichen Belangen. Umso wichtiger ist es, den jeweiligen Stand der Gesetzgebung und der Rechtsprechung zu kennen. Sie verfügen bereits über Know-how im Vergaberecht – und auch mit den vorgeschriebenen Verfahrensabläufen und dem Einsatz der elektronischen Vergabe sind Sie vertraut?
Dann bauen Sie jetzt darauf auf: Aktualisieren Sie Ihr Fachwissen und machen Sie Ihre Fachkompetenz sichtbar! Lassen Sie sich in unserem 4-teiligen Live-Online-Zertifikatslehrgang zum/zur zertifizierten eVergabe-Manager/in 2.0 ausbilden! Vergaberecht und Vergabetraining für eVergabe-Profis sozusagen!
In vier aufeinander aufbauenden Unterrichtsblöcken an vier Vormittagen (jeweils von 09:00 – 12:00 Uhr) informieren Sie Katharina Strauß, Fachanwältin für Vergaberecht bei KUNZ Rechtsanwälte, sowie Tobias Oest, Fachanwalt für Vergaberecht bei okl & Partner Rechtsanwälte, über alle (neuen) vergaberechtlichen Gesetze, Verordnungen und Richtlinien und geben wichtige Hinweise und Tipps zur rechtssicheren Durchführung von Vergabeverfahren und Planungsleistungen. Erhalten Sie von Felix Hinske, Vertriebsmanager und Spezialist für subreport ELViS, darüber hinaus exklusive Empfehlungen, worauf bei der eVergabe in der Praxis besonders zu achten ist. Schließen Sie Ihren Zertifikatslehrgang mit einer einstündigen Online-Abschlussprüfung erfolgreich ab und erhalten Ihr persönliches Zertifikat zum/zur zertifizierten fortgeschrittenen eVergabe-Manger/in 2.0! Damit Sie Ihr Expertenwissen jederzeit nachweisen können!
Sie können an einem Unterrichtsblock nicht teilnehmen? Keine Sorge! Mithilfe der Schulungsunterlagen und jeweiligen Aufzeichnung der einzelnen Unterrichtsblöcke lassen sich alle Inhalte schnell nacharbeiten und aufholen. So sind Sie zur Abschlussprüfung bestens vorbereitet!
IHRE VORTEILE:
PROGRAMMINHALTE:
Inhaltsauszüge:
Block 1: Repetitorium
Block 2: Dienst- und Lieferleistungen, Planungsleistungen
Block 3: Bauleistungen und Vertragsrecht
Block 4: Abschlussphase und Rechtsschutz
WANN:
Vier aufeinander aufbauende Online-Unterrichtsblöcke mit anschließender Online-Abschlussprüfung:
Di., 09.04.2024 | 09:00 – 12:00 Uhr [Block I – Repetitorium]
Di., 16.04.2024 | 09:00 – 12:00 Uhr [Block II – Dienst- und Lieferleistungen, Planungsleistungen]
Di., 30.04.2024 | 09:00 – 12:00 Uhr [Block III – Bauleistungen und Vertragsrecht]
Mi., 08.05.2024 | 09:00 – 12:00 Uhr [Block IV – Abschlussphase und Rechtsschutz]
Di., 14.05.2024 | 10:00 – 11:00 Uhr [Abschlussprüfung mit Zertifikat]
Seien Sie dabei – beim Live-Online-Zertifikatslehrgang zum/zur fortgeschrittenen eVergabe-Manager/in 2.0!
ONLINE-VERANSTALTUNGS-TOOL:
Für den Live-Online-Zertifikatslehrgang nutzen wir das browserbasierte und DSGVO-konforme Tool der Firma ClickMeeting. 2-3 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung erhalten Sie eine E-Mail mit dem ClickMeeting-Link sowie Ihren Einwahldaten zum Online-Veranstaltungsraum des Unterrichtsblockes. Eine Anleitung zur Teilnahme am Veranstaltungstag finden Sie hier.
TEILNAHMEGEBÜHR:
Die Teilnahmegebühr des gesamten Live-Online-Zertifikatslehrganges beträgt 1.725,00 EUR zzgl. der ges. MwSt. pro Teilnehmer*in.
Der Preis beinhaltet:
Wir freuen uns auf Sie!