Vorabinformation

Nach § 101a GWB Abs. 1, Satz 1 hat der Auftraggeber die betro ffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.

VOL

Die VOL ist die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ausgenommen Bauleistungen. VOL/A enthält allgemeine Bestimmungen für die Vergabe der Leistung und VOL/B allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen.

Vorabinformation

Nach § 101a GWB Abs. 1, Satz 1 hat der Auftraggeber die betroffenen Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren.

VOF

Die VOF ist die Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen. Die VOF findet Anwendung auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann. Im Anwendungsbereich der VOF werden öffentliche Aufträge stets im Wege eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb) vergeben.

Vergebener Auftrag

Ein vergebener Auftrag stellt im Rahmen von Vergabeverfahren die Bekanntmachung dar, welcher Bieter den Zuschlag auf welchen ausgeschriebenen Auftrag erhalten hat. Mindestangaben in einer solchen Bekanntmachung sind Angaben zum Auftraggeber, zum Auftragsgegenstand, zur verwendeten Verfahrensart und Angaben über den Auftragnehmer, der den Zuschlag erhalten hat.