Für noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren ab Erreichen der EU-Schwellenwerte haben das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK, Rundschreiben vom 14.4.2022, Az.: 2006/000#1) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB, Rundschreiben vom 14.4.2022, Az.: BWI7-7049/2#1) Muster von Eigenerklärungen zur Vorlage durch Bewerber und Bieter zur Verfügung gestellt. Seit dem 9.4.2022 gilt wegen des unmittelbar geltenden Art. 5k Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ein Zuschlagsverbot für noch nicht erteilte öffentliche Aufträge im Oberschwellenbereich, die im Zusammenhang mit russischen Personen, Organisationen und Einrichtungen stehen.