Unter eVergabe (elektronische Vergabe) wird die Durchführung öffentlicher Ausschreibungen und Vergaben im volldigitalen Verfahren ohne Medienbrüche verstanden. Von der Erstellung der Unterlagen über die Bekanntmachung der Ausschreibung bis zur Auswertung der Angebote und Zuschlagserteilung wird der gesamte Prozess elektronisch abgebildet und gesichert.
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EVB
Ergänzende Vertragsbedingungen gelten für eine Gruppe gleichgelagerter Einzelfälle, z.B. für Softwareerstellung und können Auswirkungen auf die Angebotskalkulation haben. Sie sollten sowohl juristisch als auch kaufmännisch geprüft werden.
EU-Supplement
Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union, das über Ausschreibungen informiert, die über dem Schwellenwert der EU liegen.
EU-Schwellenwert
Im Oktober 2019 hatte die Kommission angekündigt, dass die Schwellenwerte der EU-Richtlinien für öffentliche Aufträge zum 01.01.2020 turnusgemäß angepasst werden. Die geänderten Schwellenwerte wurden am 31.10.2019 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gelten ab dem 1.1.2020.
Die neuen Schwellenwerte wurden wie folgt festgelegt:
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden: 139.000 EUR (bisher: 144.000 EUR)
- Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 214.000 EUR (bisher: 221.000 EUR)
- Liefer- und Dienstleistungsauftrge von Sektorenauftraggebern: 428.000 EUR (bisher: 443.000 EUR)
- Bauaufträge: 5.350.000 EUR (bisher: 5.548.000 EUR)
- Konzessionsvergaben: 5.350.000 EUR (bisher: 5.548.000 EUR)
EU-Ausschreibungen
Ausschreibungen über dem EU-Schwellenwert
Eröffnungstermin
Beim sogenannten Eröffnungstermin werden alle bis dahin eingegangenen Angebote für eine Ausschreibung geöffnet. Ein Eröffnungstermin ist im Gegensatz zum Submissionstermin nicht öffentlich.
Elektronische Signatur
Um elektronisch zu unterschreiben, benötigt jeder Absender einen öffentlichen und einen privaten Schlüssel: Public und Private Key. Beim Versenden einer E-Mail signiert der Absender diese mit seinem privaten Schlüssel, dem elektronischen Pendant zur „echten“ Unterschrift. Der Empfänger erkennt die Echtheit des Absenders, indem er die Signatur mit dem öffentlichen Schlüssel des Absenders überprüft. Lässt sich die Unterschrift so verifizieren, ist die Nachricht eindeutig vom Absender und außerdem nach dem Signieren nicht mehr geändert worden.
Das Signaturgesetz (SigG) definiert in § 2 zwei Arten von elektronischen Signaturen: die fortgeschrittene elektronische Signatur und diequalifizierte elektronische Signatur.
e-Government
Elektronic Government bezeichnet die digitale Unterstützung von Informationen, Kommunikation und Transaktion im Bereich der öffentlichen Verwaltung. e-Government bezieht sich sowohl auf den behördlichen Bereich als auch auf die Schnittstellen Verwaltung/Bürger und Verwaltung/Wirtschaft.