Die EU-Schwellenwerte werden zum 01.01.2022 leicht steigen. Die ab Januar 2022 geltenden Schwellenwerte wurden am 11.11.2021 im Amtsblatt der EU (OJ L 398, 19 ff.) veröffentlicht.
Mit den Verordnungen (EU) 2021/1950 – 1951 vom 10. November 2021 gelten ab dem 01.01.2022 folgenden Schwellenwerte:
Neuer Schwellenwert |
Bisheriger Schwellenwert |
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Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden |
140.000 € |
139.000 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber |
215.000 € |
214.000 € |
Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern |
431.000 € |
428.000 € |
Bauaufträg |
5.382.000 € |
5.350.000 € |
Konzessionsvergaben |
5.382.000 € |
5.350.000 € |
Eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger steht noch aus. Diese ist für einen verbindlichen Anwendungsbefehl ab dem 01.01.2022 jedoch nicht zwingend erforderlich, da die nationalen Vergabeverordnungen direkte Verweise auf die EU-Vorschriften beinhalten.